Bundesland: Bayern Autor: Marion Bader ä Hallo Forum,
hier mal eine allgemeine Frage zum Artikel 36 der BayBO, in der es heisst: "Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig in Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen, soweit sie darüber keine Aufenthaltsräume haben können"
Wie verhält sich diese Aussage mit dem Art. 32 BayBO "Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, sind unzulässig ...
Öffnungen sind nur zulässig, soweit die für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, sie sind mit selbstschließenden Abschlüssen in der Feuerwiderstandsdauer der Decken zu versehen.
fiktive Situation:
Gebäude Erdgeschoss + Dachgeschoss (kein Wohngebäude), Geschosse sind mit einer notwendigen Treppe verbunden, Tragkonstruktion feuerhemmend;
Muss jezt bei fehlen eines Treppenraumes nach Art.36 nun Art.32 greifen? Sprich die Deckenöffnung ist wie folgt zu schließen: Wände und Türe um die Deckenöffung sind feuerhemmend als Ersatz für die Decke herstellen, damit ein Brandübertrag nicht in das andere Geschoss stattfinden kann?
Oder steht hier der Art. 36 über dem Art. 32 und die BayBO enthält hier eine Erleichterung bei diesen Gebäuden und die Öffnung in der Decke wird geduldet? Wie sieht es dann mit den Leitungen aus, welche durch die feuerhemmende Decken geführt werden?
Wie sehen Sie die Problematik? Ich habe hierzu bereits mehrere verschiedene Meinungen gehört und möchte dies nun geklärt haben.
Besten Dank für weitere Informationen
Marion Bader